Neu seit Januar: Riester-Rente zur energetischen Sanierung nutzen

Der Austausch der Heizungsanlage steht an? Wer ein gut gefülltes Riester-Konto besitzt, kann dem Vorhaben entspannt entgegensehen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Bremen. Die Riester-Rente kann zusätzliches Einkommen im Alter bieten. Sie muss aber nicht zwingend erst häppchenweise als Ergänzung der Rente ausgezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2024 besteht die Möglichkeit, das angesparte Kapital für eine energetische Sanierung zu nutzen.

Dazu zählen die Wärmedämmung, der Austausch von Fenstern und Außentüren sowie der Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einsatz von digitalen Systemen zur Verbrauchsoptimierung und die Sanierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die Riester-Sparer die Immobilie, für die sie das angesparte Kapital einsetzen wollen, selbst bewohnen. Gleichzeitig müssten sie Eigentümer oder wenigstens Miteigentümer sein, sagt Katharina Lawrence von der Verbraucherzentrale. Dabei muss die Immobilie nicht zwingend in Deutschland stehen, solange sie ihren Standort innerhalb der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

Außerdem wichtig: Riester-Rentner dürfen sich noch nicht in der Auszahlphase ihres Vertrags befinden. Der Antrag auf Entnahme von Guthaben aus dem Riester-Vertrag muss spätestens zehn Monate vor vereinbartem Renteneintritt gestellt werden. Eine Ausnahme gilt laut Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund nur für Verträge, bei denen der Beginn der Auszahlphase für das Jahr 2024 vorgesehen ist.

Voraussetzung ist aber immer, dass zu diesem Zeitpunkt genügend Kapital vorhanden ist. Denn die Mindestentnahmesumme für die energetische Sanierung liegt laut der Deutschen Rentenversicherung bei 6000 Euro – für Eigentümer, die ihre Immobilie vor weniger als drei Jahren gebaut oder gekauft haben. In allen anderen Fällen liegt sie bei 20.000 Euro. Eine Höchstgrenze gibt es nicht.

Außerdem seien Doppelförderungen nicht zulässig, sagt Lawrence. „Wer also für die geplante Maßnahme Förderungen über die KfW oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhält, muss auf die Verwendung von Riester-Guthaben verzichten.“ Auch steuerliche Förderungen können dann nicht in Anspruch genommen werden. Wird der Riester-Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge geführt, schließt sich die energetische Sanierung mit diesem Guthaben ebenfalls aus.

Riester-Sparer müssen die Entnahme des Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen. Egal ob vor, während oder erst nach Abschluss der energetischen Sanierung, sagt Braubach. Länger als sechs Monate darf der Kostenaufwand aber nicht zurückliegen.

Von Christoph Jänsch