Die Verbraucherzentrale rät, auf dem Handy nicht auf angebliche Anbieterwechsel einzugehen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
Bremen. Erst ein Werbeanruf, hinterher kommt eine SMS – scheinbar mit einem preiswerten Angebot vom Energieversorger. Per Link sollen die Angeschriebenen den Anbieterwechsel bestätigen. Auch wer nur aus Neugier auf das Angebot klickt, schließt – oft ohne es zu wollen – unter Umständen einen Vertrag ab.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt davor und berichtet, dass sich die Beschwerden zu dieser neuen Masche häufen. Vorsicht also, wenn sich die Anrufer als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur oder eines lokales Energieversorgers ausgeben. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten den Aussagen nicht vertrauen und am Telefon auf keinen Fall Informationen zum Zählerstand, der Adresse oder dem Namen preisgeben.
Dennoch kommt häufig im Anschluss eine SMS. Die nutzen die Anrufer, um sich eine schriftliche Bestätigung für den Anbieterwechsel zu verschaffen. „In den Beratungen schildern uns die Betroffenen, dass ihnen nicht klar war, per Klick einem Vertragsabschluss zuzustimmen. Meist wollten sie einfach das Angebot einsehen oder den beworbenen Tarif nachvollziehen“, schildert René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Der Experte warnt vor solchen SMS-Nachrichten. Denn es könne es sich um Smishing handeln – also einen Angriff auf die Cybersicherheit, auch Phishing genannt, per SMS. Dabei geht es den Absendern etwa darum, sensible Daten abzugreifen oder Apps auf dem Smartphone zu platzieren. Und: Zietlow-Zahl rät, nichts am Handy zu unterschreiben, da Vertragsinhalte auf diesem Weg kaum überprüfbar seien.
Was gilt rechtlich?
Zwar ist grundsätzlich ein Vertrag erst rechtskräftig, wenn beide Seiten ihn schriftlich bestätigen, und das bloße Anklicken des Links könne nicht als Zustimmung gewertet werden, so die Verbraucherschützer. Werden Verbraucher allerdings auf eine Seite mit Vertragsformular weitergeleitet, kann hier ein Vertrag per Unterschrift am Smartphone wirksam bestätigt werden.
Aber: Kunden haben ein Widerrufsrecht, und darauf müssen Anbieter sie auch hinweisen. Selbst wenn Anrufer etwas anderes behaupten – das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Vertragsschluss. Wurden Kunden darüber nicht ordnungsgemäß informiert, kann sich die Frist laut Zietlow-Zahl verlängern – auf ein Jahr und 14 Tage.
Was kann man tun, wenn man den Vertrag nicht will?
Den Vertrag am besten bestreiten sowie schnellstmöglich widerrufen. Zudem sollten Kundinnen und Kunden einen Nachweis einfordern – über den konkreten Vertragsschluss und die ordnungsgemäße Belehrung zum Widerruf. Außerdem rät Verbraucherschützer Zietlow-Zahl: Beweise sammeln – also Screenshots machen. Denn weitere Unterlagen werden mitunter nicht automatisch verschickt. Um sich gegebenenfalls gegen den Vertragsschluss wehren zu können, sollte man ihn besser selbst dokumentieren.
Von Bettina Lüke/dpa