Einsparungen müssen an die Mieter weitergereicht werden. (Foto: Benjamin Nolte/dpa)
Bremen. Hat der Vermieter die Einsparungen durch die Energiepreisbremsen ordnungsgemäß weitergereicht? Der Blick in die Heiz- und Betriebskostenabrechnung von 2023 sollte darüber Aufschluss geben. Die Verbraucherzentrale stellt jedoch fest, dass nur wenige der Abrechnungen die Entlastungen wie vorgesehen ausweisen. Doch nur so können Mieterinnen und Mieter nachvollziehen, ob die Energiepreise oberhalb der Entlastungsgrenze lagen und ob die jeweilige Entlastung ordnungsgemäß bei ihnen angekommen ist.
In der Betriebskostenabrechnung unter der Position „Beleuchtung“ sollte geprüft werden, ob der Vermieter dort Angaben zur Strompreisbremse gemacht hat. Auch in der Heizkostenabrechnung unter „Betriebsstrom der Heizungsanlage“ sollte eine solche Information zu finden sein. In der Heizkostenabrechnung sollte ferner ein Vermerk zu Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) stehen.
Ist der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen, sollten Betroffene Einsicht in die Unterlagen für den Strom- und Brennstoffbezug verlangen und diese entsprechend prüfen. Die Preisbremsen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher während der Energiekrise entlasten, als Strom und Gas sehr teuer waren. Arbeitspreise, die oberhalb der Grenze von 40 Cent/kWh für Strom, 12 Cent/kWh für Gas und 9,5 Cent/kWh für Wärmelieferungen lagen, wurden 2023 staatlich bezuschusst. Verbraucherinnen und Verbraucher dürften daher nie Energiepreise bezahlt haben, die oberhalb dieser Grenzen lagen. Vermieter waren verpflichtet, die Entlastungen an ihre Mieter weiterzureichen.
Von Bettina Lüke