Neues Heizungsgesetz tritt Januar 2024 in Kraft
Bremen. Mit Beginn des Jahres 2024 tritt das neue Heizungsgesetz in Kraft. Die wichtigste Botschaft: Die allermeisten Hauseigentümer müssen erst einmal nichts tun. Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Außerdem gibt es Klarheit über die künftige staatliche Förderung.
Start nur für Neubaugebiete
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht generell vor, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die Bundesregierung will mit der Reform für mehr Klimaschutz die „Wärmewende“ im Gebäudebereich voranbringen und die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen bei Öl und Gas schützen, wenn die CO2-Bepreisung steigt.
Die Regelungen des neuen Gesetzes greifen von Januar an aber zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Es werden bereits in Neubauten viele Wärmepumpen eingebaut, aber auch andere Heizungsmodelle sind möglich. Konkret gilt die 65 Prozent-Ökostrom Pflicht laut Wirtschaftsministerium für alle Neubauten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.
Übergangsfristen
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Dreh- und Angelpunkt ist eine kommunale Wärmeplanung. Sie soll in Großstädten ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen. Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern sollen – also zum Beispiel um eine Wärmepumpe.
Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung zum Beispiel für ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können laut Wirtschaftsministerium frühere Fristen greifen. Generell gilt: Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann.
Austausch kaputter Heizungen
Für den Fall, dass eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Sie müssen aber ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie nach Angaben des Ministeriums verbindlich. In Härtefällen könnten Eigentümer von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden.
Bereits jetzt gilt eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Heizkessel nach 30 Jahren gegen einen neuen auszutauschen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Brennwertkessel. Ab 2045 dürfen Gebäude nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden. Laut einer Studie des Energiewirtschaftsverbandes BDEW vom November wurde 2023 knapp die Hälfte der gut 41,9 Millionen Wohnungen mit Erdgas beheizt. Auf Platz zwei liegt die Ölheizung mit fast einem Viertel.
Das Ministerium weist darauf hin: In den meisten Fällen sei es sinnvoll, bereits jetzt auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien zu setzen. Das helfe dem Klimaschutz und sei auch wirtschaftlich attraktiv, da es finanzielle Unterstützung gebe – und zwar auch, wenn die Heizung noch funktioniere.
Künftige Förderung
Im September 2023 haben Bundestag und Bundesrat das neue Heizungsgesetz beschlossen – jetzt herrscht auch Klarheit über die neue Förderrichtlinie und Zuschüsse bei den Investitionskosten.
Die wichtigste Neuerung: Es gibt für selbstnutzende Eigentümer einen Geschwindigkeits-Bonus für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Das soll einen Anreiz zum Umstieg geben, auch wenn die Heizung noch funktioniert. Der Bonus wird gewährt für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen.
Zusätzlich gibt es auch einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten – diesen bekommen selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
Förderanträge können nach Ministeriumsangaben ab Ende Februar 2024 bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden.
Von Andreas Hönig / Foto: Jan Woitas