Erfüllt Ihre Heizung alle im Jahr 2025 geltenden Bedingungen? In einigen Fällen müssen Überprüfungen das sicherstellen. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Bremen. Heizungsgesetz hier, Erneuerbare-Energien-Gesetz da, Bundes-Immissionsschutzgesetz dort: Bei all den gesetzlichen Vorschriften und Neuerungen können Verbraucher schon mal ins Grübeln geraten, was sie denn in Sachen Heizen 2025 beachten müssen. Die vier wichtigsten Punkte sollten sie in diesem Jahr auf dem Schirm haben.
Kamin-, Kachelöfen oder Heizkamine müssen strenge Grenzwerte einhalten: Für solche, zwischen 1995 und dem 21. März 2010 eingebaute Öfen ist mit dem Jahr 2024 eine Schonfrist abgelaufen. Anlagen, die die geltenden Emissionsgrenzwerte für Feinstaub (150 Milligramm pro Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm pro Kubikmeter) nicht einhalten, dürfen nicht weiter betrieben werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Betroffen sind Feuerstätten, die mit Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle befüllt werden.
Es gibt auch Ausnahmen
Einen entsprechenden Nachweis über den jeweiligen Emissionsausstoß ihres Kamins erhalten Verbraucher über die Herstellerbescheinigung oder durch Messung eines Schornsteinfegers. Ausnahmen von dieser Regel gelten laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein für Feuerstätten, die bereits vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Ausgenommen seien auch Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen sowie offene Kamine. Zukunft Altbau zufolge ist bei zu hohen Werten grundsätzlich eine Nachrüstung möglich. In der Regel lohne sie sich aber nicht, weil das teurer sei als ein neuer, effizienterer Ofen. Ein solcher Tausch könne sich aufgrund des geringeren Brennstoffbedarfs eines Neugeräts sogar dann lohnen, wenn ein alter Ofen die Grenzwerte einhält. Die Bestimmungen zu missachten und den Ofen trotz Überschreitung der Grenzwerte weiterzubetreiben, ist keine gute Idee – es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Alte Heizkessel müssen raus: Mehr als 30 Jahre alte Heizungen müssen unter Umständen aus dem Heizungskeller verbannt und gegen neuere Anlagen getauscht werden – ganz gleich, ob sie noch funktionstüchtig sind. Konkret geht es um öl- und gasbetriebene sogenannte Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Diese Heizungstechnik gilt als besonders ineffizient und wurde bis etwa Mitte der 80er Jahre installiert. Wie alt ihr jeweiliger Kessel ist, können Verbraucher laut Zukunft Altbau dem Typenschild, dem Schornsteinfegerprotokoll oder den Bauunterlagen entnehmen.
Von der Austauschpflicht befreit sind Zukunft Altbau zufolge Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die mindestens schon seit dem 1. Februar 2002 in ihrer Immobilie wohnen. Auch andere Öl- und Gasheizungen dürfen weiterbetrieben werden. Geht eine solche kaputt, darf sie nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2044 beliebig oft repariert werden, stellt Henner Schmidt klar. Selbst neu eingebaut werden dürften Öl- und Gasheizungen entgegen mancher Befürchtungen noch – und zwar in Großstädten bis zum 30. Juni 2026 und in allen anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028, sofern im jeweiligen Wohnort noch keine Wärmeplanung vorliegt. Einzige Besonderheit: Die neue Heizung muss dann stufenweise erneuerbare Energien verwenden, etwa Biogas oder Bio-Heizöl – beginnend bei 15 Prozent ab dem 1. Januar 2029 bis hin zu 100 Prozent ab dem 1. Januar 2045.
Weiterer Anstieg der Kosten
Der CO2-Preis steigt um 10 Euro: Die Besteuerung von CO2 macht die Nutzung fossiler Brennstoffe teurer – also etwa beim Heizen, aber auch beim Tanken. Gestartet war der CO2-Preis 2021 Zukunft Altbau zufolge mit 25 Euro je ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Im vergangenen Jahr lag der Preis laut Corinna Kodim vom Eigentümerverband Haus & Grund bei 45 Euro, seit 2025 steht er nun bei 55 Euro. Im kommenden Jahr soll der Preis auf 65 Euro je ausgestoßener Tonne CO2 steigen.
Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern müssen geprüft werden: In einigen Mehrfamilienhäusern kann laut Corinna Kodim in diesem Jahr die Pflicht zum hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage bestehen. Betroffen sind Immobilien mit mindestens sechs Wohneinheiten, deren Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger funktionieren und mindestens 15 Jahre alt sind. „Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden“, sagt Henner Schmidt, Klimaschutz- und Energieberater beim Immobilienverband Deutschland. Wurde die Heizung also genau am 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Prüfung spätestens bis 30. September 2025 durchgeführt worden sein.“ Von der Regel ausgenommen seien lediglich Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie Wärmepumpen.
Von Christoph Jänsch/dpa