Ragt ein Baum über die Nachbargrenze, muss er in der Regel vom Eigentümer zurückgeschnitten werden. (Foto: Nestor Bachmann/dpa-tmn)
Bremen. Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen erwacht die Natur aus dem Winterschlaf. Doch während sich viele Menschen an sprießenden Knospen und frischem Grün erfreuen, kann das Wachstum von Bäumen und Sträuchern auch zu nachbarschaftlichen Konflikten führen. Um Streit zu vermeiden, sollten Eigentümer einige Regeln beachten.
Bäume und Sträucher halten sich nicht an Grundstücksgrenzen. „Wachsen Zweige oder Äste von Nachbars Garten in das eigene Grundstück hinein, kann man deren Entfernung verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt“, erklärt Ingmar Vergau, Landesgeschäftsführer des Haus & Grund-Landesverbands Bremen, unter Verweis auf Paragraf 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zunächst sollte jedoch das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, denn überhängende Äste und Zweige in Kopfhöhe, leichte Verschattung des Nachbargrundstücks oder Laubfall stellen noch keine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Eigentümer muss aktiv werden
Dies ist jedoch der Fall, wenn ein Weg oder eine Terrasse durch Wurzeln beschädigt wird, wenn tief hängende Äste den Durchgang erschweren oder wenn Feuchtigkeit in die Hauswand eindringt, weil Kletterpflanzen an der Hauswand wuchern. Auch Wurzeln, die auf das Nachbargrundstück übergreifen und dort Gehwege oder Terrassen anheben, können entfernt werden. Hier ist jedoch der Baumeigentümer in der Pflicht: Er muss dafür sorgen, dass seine Wurzeln das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen“, betont Vergau. Komme es zu Schäden, könne der betroffene Nachbar nicht nur die Wurzeln beseitigen lassen, sondern auch Schadensersatz fordern.
Es gibt jedoch Grenzen. In Bremen regelt die Baumschutzverordnung, welche Bäume gefällt oder beschnitten werden dürfen. „In Paragraf 3 heißt es dazu: Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können“, erklärt Vergau.
Zusätzlich gilt zwischen dem 1. März und 30. September das Sommerfällverbot. In dieser Zeit dürfen Bäume und Sträucher nicht radikal beschnitten oder entfernt werden. „Erlaubt sind lediglich Form- und Pflegeschnitte, um das gesunde Wachstum zu fördern“, sagt Vergau. Baumeigentümer haben nicht nur Pflichten gegenüber ihren Nachbarn, sondern müssen auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht beachten. „Eigentümer müssen ihre Bäume regelmäßig auf Krankheitsbefall oder morsche Äste überprüfen und gegebenenfalls eine Untersuchung durch einen Baumspezialisten veranlassen“, so Vergau.
Versicherung deckt Schaden ab
Unterlässt der Besitzer diese Maßnahmen, haftet er für Schäden, die durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume entstehen. „War für den Baumeigentümer dagegen nicht erkennbar, dass der Baum beziehungsweise Teile des Baumes einem künftigen Sturm nicht mehr standhalten werden, hat der Grundstücksnachbar leider ,Pech gehabt‘ und kann gegen den Eigentümer des Baumes keine Ansprüche geltend machen“, sagt Vergau. In diesem Fall kommt eine Entschädigung nur im Rahmen einer Versicherung in Betracht, die für das Gebäude abgeschlossen worden ist.
Wenn im Frühjahr Bäume und Sträucher zurückgeschnitten werden, fällt viel Grünabfall an. Doch Vorsicht: „Eigentümer sollten davon absehen, im eigenen Garten ein privates Osterfeuer zu entfachen – das ist in Bremen und Bremerhaven verboten“, warnt Vergau. Stattdessen könne das Schnittgut gebündelt in den Recycling- und Grün-Stationen der Bremer Stadtreinigung abgegeben werden.
Von Guido Finke