Wärmepumpen können in der Regel ohne Abstand zum Nachbargrundstück an der Grenze errichtet werden.
Bremen. Im vergangenen Jahr wurden in Deutschland gemäß dem Bundesverband Wärmepumpe insgesamt 236.000 Wärmepumpen verkauft. Doch das ist nur der Anfang, denn das Ziel ist es, bis zum Jahr 2024 insgesamt 500.000 Wärmepumpen zu installieren. Und das aus gutem Grund: Wärmepumpen sind äußerst effizient und umweltfreundlich. Auch in Bremen kommt das Thema nicht nur bei Eigentümern häufig auf den Tisch. Antworten auf wichtige Fragen gibt Bremens Bauressort-Sprecherin Linda Neddermann.
Viele Bremer Bürger beschäftigen sich gerade mit dem Thema Wärmepumpen und deren Standort auf dem eigenen Grundstück. Welche Vorgaben gelten in Bremen bezüglich der Abstände zum Nachbarn?
Das Bauordnungsrecht hat Linda Neddermann zufolge mit der letzten Novelle der Bremischen Landesbauordnung bereits entsprechende Klarstellungen zugunsten der Aufstellung von Wärmepumpen getroffen. Sie sind demzufolge „abstandsprivilegiert“ und „verfahrensweise“. Das heißt, die Geräte können deshalb bis zu einer Höhe von drei Metern und einer Länge von neun Metern ohne Abstand zur Grenze zum Nachbarn errichtet werden. Dies betrifft auch die sogenannten technischen Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien, zu denen auch Wärmepumpen gehören.
Bei einem Neubau ist es vergleichsweise einfach, eine Wärmepumpe zu installieren. Bei Bestandsgebäuden ist es schon schwieriger, sie damit auszustatten. Worauf muss man aus behördlicher Sicht achten?
„Die Wärmepumpe muss nach dem Stand der Lärmminderungstechnik so aufgestellt und betrieben werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen beziehungsweise unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen vermindert werden“, erklärt Neddermann. Beim Nachbarn sollte also möglichst wenig Lärm ankommen und alle Wärmepumpen der Umgebung zusammen die geltenden Lärmwerte einhalten. Das sei in der Regel dann erfüllt, wenn der Pegel der einzelne Wärmepumpe sechs Dezibel unter den Immissionsrichtwerten der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ liege. Dazu könne es helfen, wenn die Wärmepumpe zum Beispiel eingehaust wird, eventuell auf eine absorbierende Unterlage gebaut wird oder andere lärmreduzierende Schritte unternommen werden. „Die Installateure von Wärmepumpen sollten in der Regel ihre Kunden so beraten, dass möglichst keine oder nur geringe Störungen eintreten“, sagt Neddermann. Es kommt folglich darauf an, ein möglichst leises Gerät einzusetzen und den Einbau so vorzunehmen, dass Geräuschbelästigungen beim Nachbarn weitgehend unterbleiben. „Dies gilt umso mehr, je dichter die Bebauung ist.“
Gab es schon Rechtsstreitigkeiten unter Nachbarn zu diesem Komplex – mit welchen Urteilen?
Bauordnungsrechtliche Streitigkeiten wegen einer baurechtlichen Priorisierung gab es nach Behördenangaben in Bremen bisher keine. „Die Beschwerdelage nimmt allerdings aktuell zu“, räumt Neddermann ein. Die Konflikte seien dann privatrechtlich zu lösen. Vom Verwaltungsgericht Mainz sei ein Urteil bekannt. „Diese Klage richtete sich jedoch gegen eine bauaufsichtliche Verfügung zur Versetzung einer Luft-Wärme-Pumpe.“
Das Land Bremen hat im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern kein eigenes Nachbarschaftsrecht und orientiert sich normalerweise an den Vorgaben in Niedersachsen. Ist möglicherweise geplant, dass auch Bremen ein eigenes Nachbarrechtsgesetz verfasst?
„Unseres Erachtens kommt das niedersächsische Nachbarrechtsgesetz bei Wärmepumpen gar nicht zum Tragen“, sagt Neddermann. Eine nachbarrechtliche Regelung sei in Bremen nicht erforderlich, weil das Bauordnungsrecht mit der Novelle der Bremischen Landesbauordnung bereits entsprechende Klarstellungen zugunsten der Aufstellung von Wärmepumpen getroffen habe.
Zu laute Musik, aufs andere Grundstück ragende Pflanzen oder lästiger Grillgeruch – Streitigkeiten unter Nachbarn kommen zuhauf vor. Was ist in Bremen der größte Streitauslöser?
Die meisten Beschwerden beziehen sich Neddermann zufolge bisher auf technische Geräte wie laute Gartenpumpen sowie auf Kaminöfen (meist Verfeuern von zu nassem Holz) und auf spiegelnde Solardächer, für die es keine Durchgriffsnorm gibt. „Beschwerden über in der Regel gelegentlich betriebene beziehungsweise nicht ortsfeste Garten- oder Balkongrills oder Feuerschalen geht die Gewerbeaufsicht nicht nach“, erklärt die Behördensprecherin.
Was raten Sie als Expertin hinsichtlich Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie man diese möglichst vermeidet – und wie lassen sich die Wogen am besten wieder glätten, falls es doch zum Streit kommt?
„Es ist immer ratsam, miteinander zu reden, bevor man sich mit Rechtsanwälten und vor Gericht auseinandersetzt“, so Neddermann. Dann sei die Situation häufig schon so festgefahren, dass eine Lösung im Sinne aller Beteiligten kaum noch möglich erscheine. Bei festen Anlagen seien auch informatorische Messungen möglich, um einen Eindruck von der tatsächlichen Situation zu bekommen. „Häufig ist festzustellen, dass dem konkreten Streit noch andere Nachbarschaftskonflikte vorausgegangen sind“, sagt sie. Deshalb könne es sinnvoll sein, sich auf die Hinzuziehung eines Mediators oder einer Mediatorin zu verständigen.
(Autor. Guido Finke; Foto: dpa/Andrea Warnecke)